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Josef Lehner GmbH

ALLGEMEINE LIEFER- UND MONTAGEBEDINGUNGEN
FÜR BETON-, STAHLBETON- UND SPANNBETONFERTIGTEILE

herausgegeben vom Verband Österreichischer Beton- und Fertigteilwerke sowie der Berufsgruppe Beton- und -fertigteilindustrie im Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreichs

Nachfolgende Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmungen und sind nicht gegenüber Konsumenten anzuwenden.

1. Verbindlichkeit der allgemeinen Bedingungen
Alle Lieferungen und Leistungen sowie alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Nachlieferungen erfolgen auf Grund nachstehender allgemeiner Bedingungen, die der Besteller durch Auftragserteilung anerkennt. Abweichungen von diesen Liefer- und Montagebedingungen, insbesondere durch Übersendung anders lautender Verkaufsbedingungen, müssen ausdrücklich hervorgehoben werden und bedürfen zur gegenseitigen Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Soweit in diesen allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen nichts anderes geregelt ist, gelten hilfsweise für Werkverträge die ÖNORM B 2110 und die ÖNORM B2111.

2. Anbote
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Prospektangaben sind unverbindlich.

3. Vertragsarten
a.) Liefervertrag
Beinhaltet sämtliche Lieferungen ab Werk, frei Baustelle, auch abgeladen, incl. Kranbeistellung
b.) Bauleistungsvertrag
Beinhaltet außer den Lieferungen auch die fachkundige Montage durch den Auftragnehmer

4. Preisbasis und Lieferumfang
Alle Preise, auch solche für bloße Lieferungen, sind veränderlich im Sinne der ÖNORMEN B 2110 und unterliegen der Umrechnung gemäß der ÖNORM B 2111.
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

5. Lieferfristen
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
Der Besteller ist verpflichtet, bei vom Lieferer auszuführenden Transporten und Montagen für die einwandfreie Erreichbarkeit und Befahrbarkeit des Baustellenbereiches mit den vorgesehenen Transport- und Montageräten zu sorgen.

6. Gewährleistung und Schadenersatz
Der Lieferer leistet Gewähr nach Maßgabe folgenden Bestimmungen:
Fertigteile werden nach den Angaben des Bestellers bzw. eines von ihm beauftragten Architekten/ Zivilingenieurs ausgeführt. Diesbezüglich übernimmt der Lieferer keinerlei Haftung betreffend die Richtigkeit dieser Angaben im Zusammenhang mit dem Einsatz der Fertigteile, es sei denn, der Besteller beauftragt den Lieferer mit der Ausarbeitung der statischen Berechnung und des Konstruktionsentwurf.
Abweichungen von den zugesicherten Eigenschaften können nicht beanstandet werden, soweit der Verwendungszweck nicht beeinträchtigt wird. Der Lieferer haftet keinesfalls für Mängel, die auf mangelhafte Leistungen oder sonstige Maßnahmen Dritter zurückzuführen sind. Der Lieferer leistet nur für die Mängel Gewähr, welche bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß Punkt 7 vorhanden waren. Die Gewährleistungsfrist beträgt für unbewegliche Sachen drei Jahre ab Lieferung. Die Frist für die Beweislastumkehr nach § 933a Abs 3 ABGB wird bei der Lieferung von unbeweglichen Sachen auf 3 Jahre verkürzt. Die Beweislast für das Verschulden des Lieferers im Sinne des § 933a Abs 3 ABGB obliegt sohin nach Ablauf der Gewährleistungsfrist dem Besteller.

7. Übergabe und Gefahrenübergang
Die Übergabe von Fertigteilen und/oder der Gefahrenübergang erfolgt
a.) bei Lieferung ab Werk mit Bekanntgabe der Lieferbereitschaft bzw. zum vereinbarten Liefertermin
b.) bei Lieferung frei Baustelle und abgeladen mit Eintreffen auf der Baustelle
c.) bei Lieferung inklusive Montage mit durchgeführter Versetzung der Fertigteile in die endgültige Lage am Bauwerk.
Jedenfalls geht die Gefahr auch dann über, wenn Teillieferungen erfolgen. Über die erfolgten Lieferungen sind Lieferscheine auszufertigen, über die Montage sind abschnittsweise nach Maßgabe des Fortschrittes gemeinsame Protokolle zu verfassen. In diesen Lieferscheinen bzw. Protokollen sind sichtbare Mängel bei sonstigem Ausschluß ihrer Geltendmachung festzuhalten.
Der Besteller verpflichtet sich zu diesem Zweck, dem Lieferer vor Auslieferung Bevollmächtigte namhaft zu machen und für deren Anwesenheit bei der Lieferung Sorge zu tragen.

8. Zahlungsbedingungen
Sämtliche Rechnungen des Lieferers sind sofort fällig.
Die Zurückbehaltung von Zahlungen an den Lieferer oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind unzulässig.

Es ist zwischen Lieferverträgen und Bauleistungsverträgen zu unterscheiden. Bei Lieferverträgen werden Rechnungen gelegt, welche in voller Höhe ohne Einbehaltung von Rücklässen zu begleichen sind; bei Bauleistungsverträgen ist der Besteller zum Einbehalt von Deckungsrücklässen und Haftrücklässen gem. ÖNORM B 2110 berechtigt. Die Einbehalte sind gegen abstrakte Bankgarantie eines inländischen Kreditinstitutes freizugeben.

Im Verzugsfall ist der Besteller zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 1333 Abs 2 ABGB) verpflichtet. Der Lieferer kann außerdem den Ersatz anderer, vom Besteller verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

9. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefer- bzw. Montagevertrag vor.

10. Gerichtsstand
Für alle sich im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das jeweils sachlich für den Hauptsitz der Lieferfirma zuständige Gericht als zuständig vereinbart.

Poolsystem Schindlecker

1. Präambel

1.1 Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließlich auf Grund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen eines Auftrages durchführt.

1.2 Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.

1.3 Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Angebote/Preise

2.1 Die Angebote des Auftragnehmers, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch sind, wenn dies nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, gültig ab Lager.

2.2 Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich den Zwischenverkauf vor.

2.3 Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert.

2.4 Die genannten Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs- und Aufstellungskosten und enthalten keine Umsatzsteuer, sofern diese nicht explizit angegeben ist. Die genannten Kosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

2.5 Die Berechnung der Preise erfolgt in EURO.

3. Lieferung

3.1 Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung auf Kosten des Auftraggebers.

3.2 Teillieferungen sind möglich.

3.3 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spätestens jedoch binnen acht Tagen, vorzubringen.

3.4 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, welche aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung, sobald diese Aufbewahrungsmaßnahmen beginnen.

3.5 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung des Auftragnehmers, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt.

3.6 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entheben den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.

3.7 Wird eine vom Auftragnehmer als verbindlich vereinbarte Lieferfrist überschritten, kann der Auftraggeber unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von vier Wochen bzw. bei Sonderbestellungen unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von acht Wochen vom Vertrag zurücktreten.

3.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet nach Verständigung durch den Auftragnehmer die beim Auftragnehmer gelagerte Ware unverzüglich abzuholen.

3.9 Sofern die Lieferung mit Verpackungsmaterial erfolgt, wird dieses vom Auftragnehmer nicht zurückgenommen und verpflichtet sich der Auftraggeber die ordnungsgemäße Entsorgung über die Haushaltssammlung, über Altstoffsammelzentren oder gewerbliche Sammler selbst durchzuführen.

3.10 Für die Lieferung ist die mögliche und erlaubte Zufahrt von schweren LKW´s vorausgesetzt. Die Entladung der Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers durch ihn selbst oder durch ihn beauftragte Dritte.

3.11 Ist das Abladen durch den Auftragnehmer vereinbart, bedeutet dies das Abstellen der Ware bzw. des Vertragsgegenstandes direkt neben dem LKW. Der Auftraggeber hat für eine geeignete Abstellfläche zu sorgen.

3.12 Betriebs- und Verkehrsströmung und nicht ordnungsgemäße Lieferungen von Unterlieferanten gelten als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des Auftragnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche auf Grund des Rücktrittes durch den Auftragnehmer entstehen.

3.13 Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

4. Toleranzen

4.1 Mengenangaben in Angeboten erfolgen ohne Gewähr. Abweichungen von Prospektangaben, Abbildungen und Mustern in Farbe, Maßen, Gewichten und Qualitäten bleiben vorbehalten.

4.2 Sofern Abweichungen nicht ohnedies dem Kunden zumutbar sind, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, kann der Auftragnehmer von der bestellten Leistung nur dann abweichen, wenn dies mit dem Auftraggeber im Einzelnen ausgehandelt wurde.

5. Kostenvoranschlag

5.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Alle Angebote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet.

6. Mahn- und Inkassospesen

6.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren, sofern diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

6.2 Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von EUR 10,- zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.

6.3 Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weiterer Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

7. Gewährleistung, Garantie und Haftung

7.1 Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Verbesserung und den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.

7.2 Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt.

7.3 Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des § 933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muss.

7.4 Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden.

7.5 Der Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, sich ausdrücklich bedungene Eigenschaften des bestellten Vertragsgegenstandes bestätigen zu lassen.

7.6 Der Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, bei der Auslieferung der Ware durch den Auftragnehmer deren Übereinstimmung mit der Bestellung sofort optisch, als auch nach Maßgabe angegebener Produktbezeichnungen und Chargenziffern zu kontrollieren.

7.7 Außer für Personenschäden werden Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, wenn nicht der Auftragnehmer oder eine Person, für die der Auftragnehmer einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

7.8 Technische Auskünfte des Auftragnehmers ohne Gewähr und bedürfen schriftlicher Bestätigung.

7.9 Außer für Schäden an der Person werden Schadenersatzforderungen des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung oder wegen Vertragsrücktritt ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer oder Personen für die der Auftragnehmer einzustehen hat, den Schaden weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verschuldet hat.

8. Zahlung

8.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung.

8.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

8.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

8.4 Beim Auftragnehmer eingelangte Zahlungen werden auf älteste Schuld angerechnet.

8.5 Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.

8.6 Ist der Auftraggeber so derartig in Zahlungsverzug, dass auch nur eine offene Rechnung eingeklagt werden muss, wird vereinbart, dass hinsichtlich sämtlicher offener Rechnungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber Fälligkeit eintritt und Skonti oder Rabatte bzw. Nachlässe infällig sind.

8.7 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder Sicherstellungen zu fordern.

8.8 Alle Rechnungen und Mahnungen werden per E-Mail verschickt.

9. Eigentumsrecht

9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

9.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen.

9.3 Sollte die im Eigentum des Auftragnehmers gelieferte Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer binnen drei Tagen zu verständigen.

9.4 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes stellt keinen Vertragsrücktritt dar.

9.5 Für bestimmte Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen gelten als einheitlicher Auftrag.

9.6 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, sein Eigentumsvorbehalt stehende Ware einzuziehen.

10. Forderungsabtretungen/Rücktritt

10.1 Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Forderungen gegenüber Dritten ab.

10.2 Gerät der Auftraggeber in Verzug, sind ihm eingehende Verkaufserlöse abzuführen.

10.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eigene Forderungen aufzurechnen.

10.4 Bei Stornierung des Auftrages ist eine Gebühr von mindestens 35 % des Auftragsvolumens zu bezahlen.

11. Produkthaftung

11.1 Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Fehler wurde grob fahrlässig verschuldet.

11.2 Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, wird die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1 Es wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart.

12.2 Es gilt österreichisches materielles Recht.

13. Datenschutz und Adressenänderung

13.1 Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass personenbezogene Daten gespeichert und verarbeitet werden.

13.2 Die Verwendung von Texten, Zeichnungen, Skizzen und Bildern ohne Zustimmung ist unrechtmäßig.

13.3 Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben.

13.4 Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers.

13.5 Fotos von Produkten, Baustellen etc. dürfen von Poolsystem Schindlecker e.U. für Werbezwecke verwendet werden.

13.6 Mit der Angabe der eMail-Adresse erklärt sich der Auftraggeber einverstanden, Infos und Neuigkeiten per Newsletter zu erhalten.